Fassung vom 15.02.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “MTB-Club München e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Radsports, insbesondere des Mountainbike-Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung von qualifiziertem Radsporttraining im Breitensport-, Kinder- / Jugend- und Wettkampfbereich
- Teilnahme an Radrennveranstaltungen für Interessierte
- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen im Breitensport-, Kinder- / Jugend- und Wettkampfbereich
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen,- und Kursen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
- Förderung und sportliche Ausbildung der Kinder und Jugend
- Berücksichtigung der Natur- und Sozialverträglichkeit bei allen Tätigkeiten
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruchentscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von l Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge, ehrenamtliche Leistungen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch ehrenamtliche Leistungen mit jährlich maximal 8 Arbeitsstunden und für Jugendliche zwischen 16 und 21 Jahren mit maximal 4 Arbeitsstunden beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Diese können durch einen Geldbetrag abgelöst werden, der 50% des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen darf.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Personen
- Vorstand Vereinsvertretung
- Vorstand Sport
- Vorstand Finanzen
- Vorstand Administration
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können bis zu vier weitere Personen mit Aufgabengebieten, die dem Vereinszweck und den Vereinszielen dienen, in den Gesamtvorstand gewählt werden. Insbesondere soll ein Vertreter / eine Vertreterin der Kinder und Jugend dem Vorstand angehören.
(2.1) Personen, die sich in erheblicher Weise für den Verein verdient gemacht haben, kann die Auszeichnung Ehrenvorstand verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ehrenvorstand kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Er hat Rederecht und Stimmrecht
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.000,00 (i.W. zweitausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Zustimmung kann in schriftlicher oder elektronischer Form eingeholt werden. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Auslagen im Rahmen des Üblichen werden erstattet. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit der Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des MTB-Club München. Die Mitgliederversammlung findet einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Zustimmung kann in schriftlicher oder elektronischer Form eingeholt werden.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch zwei Prüfer auf rechnerische Richtigkeit überprüft. Die Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Radsport-Verband oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt München, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
§12 Elektronische Abstimmung
(1) Erfolgt eine Abstimmung im Rahmen dieser Satzung elektronisch via E-Mail oder Internet, sind informationstechnische Kontrollfunktionen einzurichten, um eine reguläre Stimmabgabe zu gewährleisten.
(2) Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens eine und höchstens zwei Wochen.
München, den 15.02.2019
Die Mitgliederversammlung des MTB-Club München e.V
vertreten durch den Vorstand des MTB-Club München e.V